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Panoramafreiheit – was darf fotografiert werden und welche Gesetze müssen bei einer Veröffentlichung Beachtung finden?

Ein Gastartikel von Juraforum.de

Die Panoramafreiheit bzw. Straßenbildfreiheit schränkt das Urheberrecht ein (§59 UrhG). Voraussetzung ist, dass das Objekt dem Urheberrecht unterliegt und eine kommerzielle Verwertung geplant ist. Es gilt zwar der Grundsatz, dass die Panoramafreiheit Vorrang gegenüber dem Eigentumsrecht hat, allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen:

  • das Foto muss von einem öffentlichen Raum aufgenommen worden sein (Straßen, Plätze, Wege), den alle ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln erreichen können. Solche Hilfsmittel sind u.a. Leitern, Kräne, Aufzüge und ggf. sogenannte Selfie-Sticks.
  • Ein geschlossener Park, indem das Objekt sich befindet, fällt nicht unter die Kategorie allgemein zugänglich.
  • Das Objekt ist als „bleibend“ definiert, also kein temporär angebrachtes Kunstwerk.

Das Eigentums- oder Hausrecht kann im Falle der Panoramafreiheit nicht eingewendet werden, da durch die Abbildung keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, nicht in die Substanz der Sache eingegriffen wird.

Die Panoramafreiheit entfaltet ihre Wirkung, wenn die Aufnahmen kommerziell verarbeitet werden. Ein Veröffentlichen von Bildern in den sozialen Medien, Facebook & Co., auch wenn sie als privat gekennzeichnet sind, hat in jedem Fall einen wirtschaftlichen Hintergrund, da mit dem Hochladen automatisch Rechte an das Medium übertragen werden.

Auf Juraforum.de findet man einen sehr ausführlichen und informativen Artikel zum Thema „Panoramafreiheit“.